Schnäppchenjagd ist keine Hehlerei

Montag, 1. Oktober 2007, 16.33 Uhr | Giesbert Damaschke

Es gehört ja zu den beliebten Vorurteilen, dass unsere Richter mit dem Internet nicht allzuviel anzufangen wüssten und dass daher absurde Urteile en masse gefällt werden. Und in der Tat gibt es zahlreiche erstinstanzliche Urteile, die, gelinde gesagt, für Verwunderung sorgen.

Doch glücklicherweise weiß unser Rechtssystem, dass auch Richter nur Menschen sind, die Fehler machen und daher gibt es die Möglichkeit, ein Urteil von der nächsthöheren Instanz prüfen und unter Umständen für null und nichtig erklären zu lassen.

Ein Beispiel für ein absurdes Urteil, das für einiges Aufsehen sorgte, lieferte Ende Juni ein E-Bay-Prozess. Vor Gericht stand ein Schnäppchenjäger, der das Pech hatte, Diebesgut zu ersteigern. Der erstaunlich niedrige Preis, so das Gericht, hätte einen misstrauisch stimmen müssen und verurteilte den verdutzten Schnäppchenjäger wegen Hehlerei.

Doch nun zeigt sich, dass unser Rechtssystem solche Ausreißer durchaus wieder einzufangen weiß. Denn dieses Urteil wurde von einem Amtsgericht gefällt und natürlich ging der Anwalt des Verurteilten sofort in Revision. Die nächste Instanz war das Landgericht Karlsruhe, das Ende September über den Fall entschied.

Und siehe da – hier war man sehr viel sachverständiger und gelassener. Zum einen, so führte der Richter aus, sei eine sehr große Diskrepanz zwischen Startgebot und Neupreis einer Ware bei E-Bay durchaus die Regel und daher kein Verdachtsmoment. Zum anderen sei die Schnäppchenjagd ein alltägliches Verhalten, und man solle sich hüten, dergleichen zu kriminalisieren. Das Urteil des Amtsgerichtes wurde also aufgehoben, der Angeklagte frei gesprochen.

Übrigens bot die Revision auch der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit, ihre Meinung noch einmal zu überdenken – und nun plädierte selbst der Ankläger für Freispruch.

Na also, warum nicht gleich so?