Privatkopie 2008: Was noch erlaubt ist – und was nicht
Am 1. Januar trat ein geändertes Urheberrecht in Kraft, das direkten Einfluss auf den Alltag vieler Anwender haben kann. Denn hier wird das private Downloaden, Kopieren und Brennen urheberrechtlich geschützter Inhalte neu geregelt. Und das heißt: die bisher geltende Regelung wird verschärft. Was also ist ab sofort noch erlaubt – und was ist verboten?
Alle Rechte an einem künstlerischen Werk liegen natürlich nach wie vor beim Urheber, also etwa dem Musiker. Der allerdings hat die Nutzungsrechte an seinem Werk in der Regel einem Musiklabel überschrieben, was die Sache für private Kopierer überhaupt erst problematisch macht.
Denn der einzelne Künstler sieht die Sache meist nicht so eng, während die Musikkonzerne keine Probleme damit haben, Teenager zu kriminalisieren und mit geschmacklosen, irreführenden Kampagnen wie den widerlichen “Raubkopierer sind Verbrecher”-Aktionen für ihre, nun, sagen wir einmal: Interessen einzutreten.
Ein explizites Recht auf eine private Kopie gibt es nicht, aber das Gesetz kennt in § 53 die Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch. Schließlich ist im Preis für einen Brenner oder Rohling immer schon eine Urheberrechtsabgabe enthalten, die über Verwertungsgesellschaften an Künstler oder Musikverlage fließen. Laut Wikipedia beträgt “diese Geräte- und Leermedienabgabe … derzeit zum Beispiel rund 17 Cent für einen DVD-Rohling und 9,21 Euro für einen DVD-Brenner”. Wer zu Hause CDs kopiert, zahlt also bereits Geld an die Urheber. Das bedeutet allerdings nicht, dass man nun fröhlich drauflos kopieren dürfte.
Nach wie vor unproblematisch sind Kopien von Original-CDs in geringer Stückzahl für private Zwecke: als Geschenk für Familienmitglieder, als Musik-Mix für die nächste Party oder als Sicherheitskopie. Es gibt hier keine feste Obergrenze, in der Praxis hat sich aber die Faustregel “maximal sieben” etabliert.
Allerdings hat die Sache einen Haken. Im § 95a Schutz technischer Maßnahmen wird festgelegt, dass ein Kopierschutz (bzw. eine “wirksame technische Maßnahme zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes”) nicht umgangen werden darf. Danach wäre es etwa möglich, von einer kopiergeschützten CD eine analoge (Tonband)-Kopie zu machen, weil dabei der Kopierschutz der CD erst gar nicht greift und also auch nicht umgangen wird. Nicht erlaubt ist dagegen der Einsatz eines speziellen Kopierprogramms, dass den Kopierschutz aushebelt, um sich eine digitale Kopie zuzulegen.
Als ausdrücklich “nicht wirksam” bezeichnet das Bundesministerium der Justiz in einem FAQ zum Urheberrechtsgesetz Maßnahmen, die nur auf bestimmten Computersystemen funktionieren oder von der Kopiersoftware überhaupt nicht wahrgenommen werden. Auch ein einfacher Hinweis wie “Dieses Produkt ist kopiergeschützt” reicht danach nicht aus und gilt natürlich nicht als “wirksame technische Maßnahme” im Sinne des Gesetzes.
Ansonsten aber kennt das Gesetz in Sachen Kopierschutz kein Pardon. Verboten ist auch die Herstellung, Verbreitung oder Bewerbung entsprechender Kopiersoftware.
Neu ist die Regelung, dass eine “offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage” nicht kopiert werden darf. Bislang war es so, dass man etwa einen Film aus einer Tauschbörse herunterladen, ihn aber nicht weitergeben oder anbieten durfte. Jetzt ist auch der Download verboten.
Natürlich könnte man sich an der Formulierung der “offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage” reiben und sich mit allerlei Spitzfindigkeiten herauszureden versuchen. Aber dass etwa ein nagelneues Album oder ein just im Kino laufender Film wohl kaum auf legalen Weg in eine Tauschbörse gefunden haben werden, wird wohl jedem bewusst sein, der sich die Dateien herunterladen will. Man kann natürlich versuchen, dieses Wissen zu leugnen – strafbar ist der Download trotzdem. Da überdies fast jede Film-DVD kopiergeschützt ist, kann es sich bei einem Film, den man via Internet aus mehr oder weniger dubioser Quelle beziehen kann, kaum um eine legale Kopie handeln.
Doch damit die Sache nicht zu einfach wird, gibt es natürlich legale Downloadmöglichkeiten, etwa bei einem kommerziellen Anbieter wie Apple, Amazon & Co. Es bedarf keiner großen Prophetengabe, um hier ein erhebliches Konfliktpotential zu sehen. Schließlich sollte es für einen gewieften Betrüger kein Problem sein, ein legal scheinendes Angebot aufzubauen. Schon jetzt gibt es Anbieter, die die Unsicherheit oder das Unwissen der Anwender auf diese Weise ausnutzen.
