Drei, zwei, eins – abgemahnt
Wer bei E-Bay oder ähnlichen Plattformen im Internet etwas verkaufen möchte, der tut gut daran, sich zuvor ausgiebig zu informieren. Denn die Grenzen zwischen privaten und gewerblichen Angeboten sind fließend und schnell wechselt man als Privatperson ohne es zu merken auf die andere Seite, auf der gänzlich andere Spielregeln gelten.
Das allein wäre noch nicht weiter schlimm, gäbe es nicht regelrechte Abmahnbanditen, die nichts anderes tun, als den lieben langen Tag Verkaufsangebote bei E-Bay & Co. auf ihre Gesetzmäßigkeit abzuklopfen und die bei jedem noch so kleinen Versehen eine kostenpflichtige Abmahnung an den ahnungslosen Anbieter schicken.
Dabei handelt es sich nur zu oft um um einen offensichtlichen, aber anscheinend nicht justiziablen Missbrauch des Rechtsmittels “Abmahnung”, geht es doch so gut wie nie um die Abwendung eines unfairen Nachteils für Mitbewerber oder Verbraucher, sondern schlicht darum, andere Leute nach Strich und Faden auszunehmen. Abmahnungen sind oft nichts anderes als legaler Diebstahl, der sich einer verwirrenden Gesetzeslage verdankt.
An Absichtserklärungen und halbherzigen Versuchen, diesen Missbrauch zu stoppen, hat es nicht gefehlt, allein – bewirkt haben sie gar nichts. Bislang. Das könnte sich vielleicht ändern, denn dieses Mal ist die Staatsgewalt selbst Opfer ihrer eigenen gesetzlichen Fallstricke geworden.
Die Staatsanwaltschaft Magdeburg ist nämlich, so berichtet Spiegel Online, bei der Suche nach neuen Einnahmequellen auf die pfiffige Idee gekommen, Diebesgut nicht nur vor Ort, sondern auch im Internet bei E-Bay zu versteigern. Als nicht-privater Anbieter muss man allerdings eine Reihe von gesetzlichen Vorschriften einhalten, die so verwirrend zu sein scheinen, dass selbst die ausgebufften Juristen im Staatsdienst sie nicht am Schnürchen haben.
Aber das macht nichts, dachte man sich wohl in Magdeburg, schließlich stellt doch das Bundesjustizministerium Mustertexte bereit. Und dort wird man ja wohl wissen, wie so etwas formuliert werden muss. Wissen sie aber nicht: Der Mustertext zur gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung, der es sogar bis zum Anhang des entsprechenden Gesetzes gebracht hat, wird vor Gericht nicht anerkannt.
Konsequenz: Das E-Bay-Angebot der Staatsanwaltschaft Magdeburg verstieß gegen die gesetzlichen Vorschriften. Und es passierte, was in solchen Fällen passiert – der Staatsanwaltschaft flatterte eine Abmahnung ins Haus.
Allerdings hatte man Glück im Unglück. Denn die Abmahnung kam nicht von einem Abmahnprofi, der mit dieser dubiosen Tätigkeit seinen Lebensunterhalt bestreitet, sondern von den Juristen des Verbandes der Internet-Händler, die schon seit längerem auf eine Gesetzesänderungen drängen, um den unlauteren Abmahnern endlich das Handwerk legen zu können.
Nach zwei Nachbesserungen, einigem Hin und Her und einem Bittschreiben der Staatsanwaltschaft Magdeburg verzichteten die Internet-Händler auf weitere rechtliche Schritte. Schließlich hatten sie ihr Ziel erreicht und demonstriert, wie leicht sich selbst juristische Profis in den gesetzlichen Vorschriften verheddern. Das ist zwar anständig, aber vielleicht hätte man das doch auf die Spitze treiben sollen.
Denn wäre die Staatsanwaltschaft einem mit allen Abmahnwassern gewaschenem Gangster in die Finger gefallen, hätte der beim Empfang des Bittschreibens nur kurz aufgelacht und seine Kostennote angepasst.
Bleibt nur zu hoffen, dass die Juristen aus ihrem Ausflug in die von ihnen geschaffenen Realität etwas gelernt haben.
